Vereinssatzung

§1 Name des Vereins

Bereits im Zweidler-Plan ist das Viertel südlich des Dombergs als Teil der historischen Altstadt ausgewiesen. Das Kerngebiet geht vom Jakobsplatz aus Richtung Sutte und Matern nach Süden und ist über das Knöcklein mit dem Kaulberg verbunden. Die Wegverläufe der späteren Panzerleite und der zur Altenburg führenden Straße werden angedeutet. Die Interessen dieses Areals und angrenzenden Straßen vertritt ein Bürgerverein.
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein untere historische Bergstadt“ und hat seinen Sitz in Bamberg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt ab dann den Zusatz „e.V “

§2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, das oben umrissene Gebiet in seiner Wohn- und Lebensqualität zu verbessern und im Sinne des Weltkulturerbes baulich und gestalterisch sowie im Sinne der Denkmalpflege weiterzuentwickeln, erlebbar, lebenswert und sichtbar zu machen. Ein weiterer Aspekt sind hierbei auch Fragen der Mobilität.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Dabei ist er parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Der Erreichung dieses Zwecks sollen u.a. Versammlungen, Veranstaltungen, Kooperationen mit der Stadt und anderen Vereinen, saisonale Straßenfeste, o.ä. dienen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Gewinne

Der Verein ist selbstlos tätig. Sämtliche Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Sonderrechte oder sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen. Vorstand und erweiterter Ausschuss sind ehrenamtlich tätig. Nur notwendige Auslagen werden ersetzt.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der jeweils zum Jahresschluss mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung spätestens zum 30.09. des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand. Ein Ausschluss erfolgt, wenn das Verhalten eines Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit durch schriftlichen Entscheid. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keine Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§6 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Betrag ist eine Bringschuld und ist jeweils im 1. Vierteljahr mit Abbuchungserklärung zu Händen des Schatzmeisters oder durch Überweisung auf das Konto des Vereins zu begleichen. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Organe des Vereins

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Der Ausschuss besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Ausschuss hat die Aufgabe Entscheidungen herbei zu führen.

§8 Amtszeit und Beschlussfassung der Vereinsorgane

Der Vorstand und der Ausschuss werden durch die Mitgliederversammlung je auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit erhält der 1. Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.

§9 Wahlen

Der Vorstand und der Ausschuss werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl wird durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter durchgeführt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus rückt der Vertreter nach. Fällt auch dieser aus, so wählt eine innerhalb von drei Monaten einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

§10 Versammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich bevorzugt in elektronischer Form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindesten zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse oder Wahlen können offen oder geheim, mündlich oder schriftlich oder in einem anderen Abstimmungsverfahren gefaßt oder getroffen werden.
Über die Art und Weise der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Handzeichen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§11 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine wohltätige Einrichtung.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, alle auf Verlangen des Amtsgerichts etwa erforderlich werdenden formellen und redaktionellen Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.

(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.

Bamberg, 12.10.2021